Bauleitplanung
Baurecht
Das Baurecht gliedert sich in das bundeseinheitliche Bauplanungsrecht und das landesspezifische Bauordnungsrecht.
Bauplanungsrecht
Das Bauplanungsrecht, das wesentlich im Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung geregelt ist, beschäftigt sich damit, wo und was gebaut werden darf. Das Bauordnungsrecht klärt, wann und wie gebaut werden darf, konzentriert sich also auf die Ausführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück. Das Bauplanungsrecht kennt zwei Stufen:
- die vorbereitende Bauleitplanung, die im Flächennutzungsplan dargestellt wird und
- die verbindliche Bauleitplanung, die in den Bebauungsplänen zum Ausdruck kommt.
Der Gemeinderat ist zuständig für die Verabschiedung der Flächennutzungspläne und der Bebauungspläne.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan umfasst das gesamte Gemeindegebiet und ordnet den voraussehbaren Flächenbedarf für die einzelnen Nutzungsmöglichkeiten, wie beispielsweise Wohnen, Arbeiten, Verkehr, Erholung, Landwirtschaft und Gemeinbedarf. Aus dem Flächennutzungsplan entsteht keinerlei Anspruch auf die ausgewiesene Nutzung. Er ist jedoch Voraussetzung für die Erstellung eines Bebauungsplans. Ein Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Soll der Bebauungsplan vom Flächennutzungsplan abweichen, muss zunächst der Flächennutzungsplan geändert werden. Eine allgemeine Fortschreibung erfolgt jeweils alle 10 bis 15 Jahre.
Bebauungsplan
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschließt der Gemeinderat. Der Entwurf des Bebauungsplans, der aus Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und einer Begründung einschließlich Umweltbericht besteht, wird einen Monat lang öffentlich ausgelegt. Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit vorgebracht werden. Der Gemeinderat prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen. Der dann als Satzung beschlossene Bebauungsplan wird von der Gemeinde veröffentlicht. In bestimmten Fällen muss er vorab dem Landratsamt zur Genehmigung vorgelegt werden, beispielsweise wenn gleichzeitig der Flächennutzungsplan geändert werden muss. Mit der Bekanntgabe tritt der Bebauungsplan in Kraft, kann jedoch jederzeit eingesehen werden. Auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans besteht kein Rechtsanspruch.
Umlegung
Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden die öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen ausgewiesen und das Gebiet in bebauungsfähige Grundstücke eingeteilt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dabei eine Baulandumlegung erforderlich sein. Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses ist in der Gemeindeverwaltung eingerichtet.
Bauordnungsrecht
Das Bauordnungsrecht regelt die Ausführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück und gilt für alle baulichen Anlagen, Einrichtungen und Baugrundstücke. Es enthält grundsätzliche Anforderungen baukonstruktiver und baugestalterischer (Abstandsflächen etc.) Art an Bauwerken sowie an Baustoffen. Außerdem regelt es das Verfahrensrecht (Genehmigungs- und Kenntnisgabeverfahren) sowie die Sicherheit und Ordnung des Bauvorgangs.
Verstöße gegen das Baurecht
Solche Verstöße liegen beispielsweise vor, wenn ohne die erforderliche Baugenehmigung oder abweichend vom genehmigten Plan bauliche Anlagen errichtet, verändert oder abgebrochen werden. Sie stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Mit Zahlung dieser Geldbuße wird der Bauherr jedoch nicht von den sonstigen Folgen seines Vergehens freigestellt. Kann aus bautechnischen oder baurechtlichen Gründen der Verstoß nicht durch eine nachträgliche Genehmigung sanktioniert werden, wird unter Umständen die Beseitigung der nicht genehmigten Bauteile oder deren Abbruch angeordnet.

