Baugenehmigungen

Bauvoranfrage

Baugenehmigungsverfahren

Kenntnisgabeverfahren

Baugenehmigungen

Für Wohngebäude (ausgenommen Hochhäuser) und einige andere Bauvorhaben gilt die Besonderheit, dass der Bauherr unter bestimmten Voraussetzungen zwischen dem herkömmlichen Genehmigungsverfahren und dem Kenntnisgabeverfahren wählen kann.

Genehmigungspflicht

"Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen ist grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Insoweit ist also ein Genehmigungsverfahren durchzuführen." Davon ausgenommen sind Nutzungsänderungen, wenn für die neue Nutzung keine weitergehenden Anforderungen gelten und wenn durch die neue Nutzung in Wohngebäuden geringer Höhe zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird. Darüber hinaus sind die im Anhang zu § 50 Landesbauordnung (LBO) genannten kleineren Vorhaben verfahrensfrei. Das Kenntnisgabeverfahren wird durchgeführt beim Abbruch von Anlagen und Einrichtungen sowie bei der Errichtung von bestimmten Vorhaben (§ 51 LBO).

Planverfasser

Zur Erstellung von Bauunterlagen (Bauplänen) und Unterzeichnung für Bauvorhaben die der Baugenehmigung oder der Kenntnisgabe bedürfen, müssen Architekten und Ingenieure herangezogen werden, die als Planverfasser im Sinne der Landesbauordnung hierzu berechtigt sind. Es empfiehlt sich für Sie als Bauherr daher dringend, sich die Planvorlageberechtigung des in Aussicht genommenen Architekten oder Ingenieurs nachweisen zu lassen.

Bauvoranfrage

Sollten grundsätzliche Fragen zur Verwirklichung Ihres Bauvorhabens bestehen, ist es sinnvoll, einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides zu stellen. Dieses Verfahren gibt Ihnen die Möglichkeit, vor Einreichen des endgültigen Bauantrages bereits einzelne Fragen klären zu lassen. Der Antrag ist bei der jeweiligen Gemeinde einzureichen. Die für eine sachgerechte Beurteilung erforderlichen Bauvorlagen sind beizufügen. Der Bauvorbescheid hat eine Gültigkeit von drei Jahren. Um sicherzugehen, dass die Baurechtsbehörde keine abweichende Entscheidung fällt, muss der anschließende Bauantrag innerhalb dieses Zeitraums eingereicht werden.

Baugenehmigungsverfahren

Die einzelnen Verfahrensschritte im Baugenehmigungsverfahren sind fristgebunden. Damit wird der Entscheidungsprozess gestrafft und für Sie als Bauherr berechenbar. Bauanträge mit Bauvorlagen sind in mindestens dreifacher Ausfertigung bei der zuständigen Gemeinde einzureichen. Weitere Ausfertigungen beschleunigen das Verfahren, weil diese die Möglichkeit eröffnen, mehrere Fachbehörden gleichzeitig anzuhören.

Unter Zurückhaltung einer Ausfertigung leitet die Gemeinde den Bauantrag an uns weiter und benachrichtigt die Angrenzer Ihres Baugrundstücks. Ihre zukünftigen Nachbarn haben dann insgesamt zwei Wochen Zeit, die Baupläne im Rathaus einzusehen und gegebenenfalls Einwände zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist sind eventuelle Einwände gegen Ihr Vorhaben in einem späteren Widerspruchs- oder Klageverfahren ausgeschlossen. Das bedeutet für Sie ein hohes Maß an Rechtssicherheit.

Checkliste für den Bauantrag:

  • Zeichnerischer Teil des Lageplans im Maßstab 1:500
  • schriftlicher Teil des Lageplans
  • Bauzeichnungen im Maßstab 1:100
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung
  • Bautechnische Nachweise/Bestätigung
  • Benennung des Bauleiters

Bauabnahme durch den Baukontrolleur

Schreibt die Baurechtsbehörde eine Abnahme vor, so haben Sie als Bauherr rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, wann die Voraussetzungen für die Abnahme gegeben sind. Feuerungsanlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinmeister die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt hat.

Kenntnisgabeverfahren

Voraussetzung für das Kenntnisgabeverfahren ist, dass das Baugrundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans und außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre liegt. Ob die Lage des Grundstücks ein Kenntnisgabeverfahren ermöglicht, kann bei der jeweiligen Gemeinde erfragt werden. Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen. Innerhalb von fünf Arbeitstagen hat die Gemeinde Ihnen den Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen schriftlich zu bestätigen und eine Ausfertigung der Bauvorlagen an die Baurechtsbehörde im Landratsamt weiterzuleiten. Eine Bestätigung auf Vollständigkeit erfolgt nicht, wenn dem Vorhaben folgende Hindernisse entgegenstehen:

  • die Unterlagen sind unvollständig
  • die Erschließung ist nicht gesichert
  • es besteht eine hindernde Baulast
  • das Vorhaben liegt in einem Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet.

In diesen Fällen hat die Gemeinde innerhalb von fünf Arbeitstagen eine entsprechende Mitteilung zu machen. Diese Frist gilt auch für die Benachrichtigung der Angrenzer. Haben alle Angrenzer zugestimmt, darf der Bauherr zwei Wochen, ansonsten einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen. Der Baubeginn kann nur blockiert werden, wenn die Gemeinde einen entsprechenden Hinderungsgrund ermittelt oder die Baurechtsbehörde den Baubeginn untersagt. Die Erlaubnis zum Bauen erhält der Bauherr automatisch durch Fristablauf. Eine inhaltliche Prüfung der Bauvorlagen findet nicht statt. Der Bauherr selbst trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften und das damit verbundene Risiko.

Checkliste für das Kenntnisgabeverfahren:

  • Zeichnerischer Teil des Lageplans im Maßstab 1:500
  • Schriftlicher Teil des Lageplans
  • Bauzeichnungen im Maßstab 1:100
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung
  • Bautechnische Bestätigung
  • Bestätigung des Planverfassers und des Lageplanfertigers
  • Bestätigung des Bauherrn, dass er die Bauherrenschaft für das Vorhaben übernommen und einen geeigneten Bauleiter bestellt hat.