Bauen im Wasserschutzgebiet

In der Zone III bzw. III A ist folgendes zu beachten:

1.  Verkehrsflächen

Verkehrsflächen sind dicht zu befestigen (Beton- oder Bitumbelag im Heißeinbau, mit Gefälle zu Einläufen zu versehen (Anschluss an die öffentliche  Kanalisation) und gegen Grünflächen bzw. nicht befestigte Flächen mit Randsteinen abzugrenzen.

2.  Stellplätze im Freien

Private Parkplätze/Stellplätze/Stauräume vor Garagen sind dicht zu befestigen (Beton-  oder Bitumbelag im Heißeinbau. Als dichter Belag gilt in diesem Fall auch ein Formsteinpflaster, das mit Pressfuge verlegt wird. Diese Flächen sind mit Gefälle zu Einläufen zu versehen (Anschluss an die öffentliche Kanalisation) und gegen Grünflächen bzw. nicht befestigte Flächen mit Randsteinen abzugrenzen.  Ausnahme bei „günstiger Untergrundbeschaffenheit“ nach DVGW Arbeitsblatt 101. Der Nachweis ist durch eine Deckschichtenerkundung zu erbringen.

3.  Entwässerungseinrichtungen

Die Entwässerungsleitungen müssen als dichte Rohrleitung ausgebildet werden; sie sind vor Inbetriebnahme einer Prüfung auf Wasserdichtheit nach DIN 4033 zu unterziehen. Hoftöpfe und Kontrollschächte sowie ggf. Entwässerungsrinnen aus Betonfertigteilen sind an den Stoßstellen dicht auszuführen.

4.  Hausanschluss

Der Hausanschluss an das Kanalnetz hat direkt in einem Kontrollschacht der öffentlichen Kanalisation zu erfolgen. Hierdurch wird die in der Eigenkontrollverordnung geforderte Überprüfung und Instandhaltung der Kanalisation erheblich vereinfacht.

5.  Heizöllagerung

Die Bestimmungen der Rechtsverordnung für das Wasserschutzgebiet sind zu beachten. Es wird empfohlen, auf die unterirdische Lagerung von Heizöl zu verzichten.

6.  Baumaterialien

Baumaterialien für Bauteile, die sich im Untergrund befinden, dürfen nicht wassergefährdend sein. Für Anstriche an im Erdreich befindlichen Bauteilen sind ausschließlich wassermischbare Dichtungsanstriche ohne Lösemittelzusätze zu verwenden.

7.  Bauausführung

Das Bauvorhaben ist zügig durchzuführen, damit die offene Baugrube so bald wie möglich verschlossen wird. In der Nähe der offenen Baugrube dürfen wassergefährdende Stoffe (z.B. Dieselfass) nur in einer Auffangwanne gelagert werden. Eine Lagerung in der Baugrube ist untersagt. Fahrzeuge und Maschinen sind nur außerhalb der Baugrube auf befestigten und ordnungsgemäß entwässerten Flächen abzustellen. Es dürfen nur Bautoiletten mit dichten Fäkalienbehältern aufgestellt werden.