Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht und von Fahrverboten

Gesetzliche Ausnahmen

Generelle Ausnahmen

Ausnahmegenehmigung im Einzelfall

Gesetzliche Ausnahmen

Diese Fahrzeuge dürfen auch ohne Plakette in den Umweltzonen fahren:

  • Mobile Maschinen und Geräte
  • Arbeitsmaschinen
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich gehbehindert), "H" (hilflos) oder "Bl" (blind) besitzen
  • Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 StVO: Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei, Zolldienst, Rettungsdienst, Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und die durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind
  • Militärische Fahrzeuge, und Zivilfahrzeuge, die im Auftrag des Militärs genutzt werden
  • Oldtimer mit H-Kennzeichen oder "07-Kennzeichen" und ausländische Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre sind.

Generelle Ausnahmen

Ab dem 01. Januar 2010 gelten folgende generelle Ausnahmen per Allgemeinverfügung:

  • Allgemeinverfügung für die Umweltzonen Herrenberg und Leonberg (5,9 KiB)
  • Dies bedeutet, dass nur noch Fahrzeuge, die zur Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit rotem Kennzeichen nach § 16 Fahrzeugzulassungsverordnung oder mit Ausfuhrkennzeichen nach § 19 Fahrzeugzulassungsverordnung unterwegs sind, von Fahrverboten ausgenommen sind. Diese Fahrzeuge benötigen keine Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung und erhalten auch keine Plakette.

Die generelle Ausnahme nach Allgemeinverfügung gilt unbefristet.

Ausnahmegenehmigung im Einzelfall

Nach Prüfung im Einzelfall können gegen eine Verwaltungsgebühr durch die untere Immissionsschutzbehörde in den nachfolgenden Fällen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Wir machen hierbei darauf aufmerksam, dass auch die Ablehnung eines Antrages gebührenpflichtig ist. Fahrten im öffentlichen Interesse, insbesondere für:

  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern
    (z.B.: Lebensmitteleinzelhandel, Apotheken, Altenheime, Wochen- und Sondermärkte etc.)
  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen
    (z.B.: zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen, Behebung von Gebäudeschäden etc.)
  • Zweckgebundene Fahrten von (Sonder-) Fahrzeugen
    (z.B.: Kräne und ähnliche Fahrzeuge, Schwerlasttransporter, Oldtimer ohne H-Kennzeichen etc.)

Fahrten zu und von bestimmten Einrichtungen, die zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen erforderlich sind, insbesondere für

  • notwendige regelmäßige Arztbesuche (z.B.: Dialysepatienten, etc.)
  • Fahrten von Schichtdienstleistenden ohne ÖPNV-Möglichkeit
  • Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen (z.B.: Belieferung und Entsorgung von Baustellen, Warenanlieferung für Produktionsbetriebe)
  • Einzelfahrten aus speziellen Anlässen

Achtung Ausnahmegenehmigungsvoraussetzung: Zulassung auf den Antragssteller vor dem 01.11.2007

Erforderliche Unterlagen für den Antrag (19,8 KiB) auf Einzelgenehmigung:

  • Antragsformular
  • Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1, bzw. des Kraftfahrzeugscheins
  • Bei technischer Nichtnachrüstbarkeit eine Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung einer AU-Werkstatt, eines Prüfingenieurs oder einer technischen Überwachungsorganisation
  • Bei wirtschaftlicher Nichtnachrüstbarkeit ein Gutachten über den Zeitwert des Fahrzeugs und die Nachrüstkosten bzw. Nachweise für die Existenzgefährdung bei Gewerbetreibenden
  • Begründung / Nachweis bzgl. der Notwendigkeit der beantragten Fahrt(en).

Gebühren

gültig für alle Umweltzonen in Baden-Württemberg
nur gültig für die Umweltzone Herrenberg oder Leonberg
Tagesausnahme: 15,00 €
Tagesausnahme: 15,00 €
Ausnahme bis zu 3 Monaten: 40,00 €
Ausnahme bis zu 3 Monaten: 30,00 €
Ausnahme bis zu 6 Monaten: 60,00 €
Ausnahme bis zu 6 Monaten: 40,00 €
Ausnahme bis zu 12 Monaten: 120,00 €
Ausnahme bis zu 12 Monaten: 80,00 €
ab dem 3. Fahrzeug: jedes weitere 50,00 € (nicht bei Tagesausnahmen)
 

Eine Reduzierung bzw. Rückerstattung der Gebühren im Falle der Nichtinanspruchnahme der Genehmigung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.