Informationen zum Visumverfahren für Au-pair-Aufenthalte

1. Voraussetzungen für die Bewerbung eines Au-pairs

Ausländischen Staatsangehörigen, die unter 25 Jahre alt sind, kann die Einreise und der Aufenthalt für eine einmalige Au-pair-Beschäftigung in Familien, in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, ermöglicht werden. Bei den Au-pair-Beschäftigten müssen bereits gute Grundkenntnisse der deutschen Umgangssprache vorhanden sein. Der Aufenthalt kann längstens für ein Jahr erlaubt werden.

2. Was ist vor der Einreise zu beachten

Das Visum muss bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) beantragt werden. Dem Einreiseantrag sollten folgende Unterlagen beigefügt sein:

  • Einladungsschreiben der deutschen Gastfamilie bzw. Vereinbarung mit der Au-pair-Vermittlungsagentur sowie Au-pair-Vertrag
  • Verpflichtungserklärung, ist von den Gasteltern in der Ausländerbehörde abzugeben
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum (Mietvertrag oder Grundbuchauszug)
  • Bescheinigung über einen Krankenversicherungsschutz für das Au-pair

Die Auslandsvertretung übersendet den Visumantrag an die Ausländerbehörde und fordert eine Stellungnahme an. Nachdem der Antrag durch die Ausländerbehörde geprüft worden ist, beteiligt diese die Bundesagentur für Arbeit mit der Anfrage, ob der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung zugestimmt werden kann. Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens gibt die Ausländerbehörde eine Stellungnahme an die Auslandsvertretung ab. Die Auslandsvertretung entscheidet anschließend über die Erteilung des Visums.

3. Was ist nach der Einreise zu beachten

Nach der Einreise, mit dem erforderlichen Visum, ist Folgendes zu veranlassen:

  • Zuerst: Anmeldung des Wohnsitzes beim Bürgeramt
  • Danach: einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf des Visums bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen