Arbeitsstellen im Straßen- und Gehwegbereich

Zur Durchführung von Maßnahmen im Straßenraum, die Auswirkungen auf den Straßenverkehr öffentlicher Straßen, Wege, Gehwege und Plätze haben, benötigen Sie eine Genehmigung nach der Straßenverkehrsordnung. Unter solche Maßnahmen fallen z.B.  Aufgrabungen, Gerüststellung, Stellen eines Baukrans, Ablagerungen von Baumaterial oder das Abstellen eines Containers. Vor dem Beginn dieser Arbeiten müssen Sie oder Ihr mit den Bauarbeiten beauftragtes Bauunternehmen mit einem Antrag (289,9 KiB) von der zuständigen Verkehrsbehörde eine verkehrsrechtliche Anordnung einholen. Diese Anordnung kann folgenden Inhalt haben:

  • in welcher Weise die Arbeitsstelle abgesperrt und gekennzeichnet wird
  • wie der Verkehr – auch bei teilweiser Straßensperrung – beschränkt, umgeleitet oder besonders geregelt wird
  • wie und mit welchen Verkehrszeichen und Absperreinrichtungen gesperrte Straßen und Umleitungen gekennzeichnet werden 

Dieser Antrag ist spätestens 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme zu stellen.

Zuständigkeit im Bereich verkehrsrechtlicher Anordnungen für Arbeiten im Straßen- und Gehwegbereich

Sind Gemeinden örtliche Verkehrsbehörden, besteht die Zuständigkeit des Landratsamtes (LRA) nur für Kreis- Landes- und Bundesstraßen.

Die Großen Kreisstädte Böblingen, Sindelfingen, Leonberg und Herrenberg sind für alle Straßen auf ihrer Gemarkung zuständig.

Bondorf
LRA
Deckenpfronn
LRA
Ehningen
LRA nur auf Kreis-, Landes- und Bundesstraßen   
Gärtringen
LRA nur auf Kreis-, Landes- und Bundesstraßen   
Gäufelden
LRA
Jettingen
LRA
Mötzingen
LRA
Nufringen
LRA
Renningen
LRA nur auf Kreis-, Landes- und Bundesstraßen   
Rutesheim               
LRA nur auf Kreis-, Landes- und Bundesstraßen   
Weissach
LRA nur auf Kreis-, Landes- und Bundesstraßen   
  • Frau Hahn, Tel: 07031 / 663 – 1833, Fax: - 1420, E-Mail:  u.hahn@lrabb.de
Aidlingen
LRA
Altdorf
LRA nur auf Kreis-, Landes- und Bundesstraßen   
Grafenau
LRA
Hildrizhausen
LRA nur auf Kreis-, Landes- und Bundesstraßen   
Holzgerlingen
LRA nur auf Kreis-, Landes- und Bundesstraßen   
Magstadt
LRA nur auf Kreis-, Landes- und Bundesstraßen   
Schönaich
LRA nur auf Kreis-, Landes- und Bundesstraßen   
Steinenbronn
LRA
Waldenbuch
LRA
Weil der Stadt
LRA nur auf Kreis-, Landes- und Bundesstraßen   
Weil im Schönbuch
LRA nur auf Kreis-, Landes- und Bundesstraßen   

Rechtsgrundlage:

§ 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO, Absperrung und Kennzeichnung)