Anlagenbezogener Immissionsschutz
Anlagen, die typischerweise ein besonders hohes Gefährdungspotential aufweisen oder in anderer Weise geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, dürfen erst errichtet und betrieben werden, wenn hierfür eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde. Diese sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) abschließend genannt.
Wer eine bereits bestehende, genehmigungsbedürftige Anlage ändern möchte, muss diese Änderung möglicherweise anzeigen. Bei einer wesentlichen Änderung ist eine Genehmigung erforderlich. Eine Anzeigepflicht besteht auch für Anlagen, die aufgrund einer Gesetzesänderung neu in die Genehmigungspflicht aufgenommen wurden.
Die Sachbearbeiter der Immissionsschutzbehörde stehen Ihnen für Fragen zum Ablauf des Genehmigungsverfahrens, zu Antragsformularen oder zur Erforderlichkeit von Gutachten gern zur Verfügung.

